![]() |
| |
| Home > News/Presse > Verletzte Räum- und Streupflicht |
Winterdienst: Haftung des Vermieters aus verletzter Räum- und Streupflicht
Infolge des Sturzes verletzt sich M schwer. Er sieht seinen Vermieter V in der Pflicht, zu räumen und zu streuen. Entsprechende Handlungen seien unterblieben, obwohl zuvor die Bildung von Glatteis durch den Wetterdienst angekündigt worden sei. M klagt auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Als Revisionsinstanz bestätigt der BGH das erstinstanzliche Urteil, dass der Klage stattgibt (BGH, Urteil vom 6.8.2025 - VIII 250/23, FD-MietR 2025, 817636 = BeckRS 2025, 27144). V habe seine aus dem Mietvertrag fließende Schutzpflicht als Nebenpflicht verletzt. Denn auch dann, wenn die Ausübung des Winterdienstes (Verkehrssicherungspflicht) zulässigerweise auf ein Unternehmen übertragen worden sei, bleibe es bei einer Überwachungs- und Kontrollpflicht des Vermieters. Er hätte alles ihm Zumutbare veranlassen müssen, um den Winterdienst ordnungsgemäß zu gewährleisten. Für das Verschulden der ausführenden Firma habe er gegenüber seinem Vertragspartner - dem Mieter M - einzustehen (§ 278 Satz 1 Alt. 2 BGB; Haftung für die Firma als Erfüllungsgehilfen). Die Tatsache, dass der Vermieter nur Teil der GdWE sei und dass sich der Unfall auf den Gemeinschaftsflächen ereignet habe, ändere daran nichts. © Dr. Hans Reinold Horst |