Neu in 2026: Indexmiete
Sie
ist in § 557 b BGB geregelt. Bisher steigt die Miete im selben Verhältnis
mit dem Verbraucherpreisindex, ohne dass eine Kappungsgrenze greift. Es
gibt keine Orientierung an der Vergleichsmiete. Nur die Wartefrist
von 12 Monaten gilt für die Indexmieterhöhung im Wohnungsbau.
Für die Mieterhöhung dort gilt Textform.
Geplant ist eine Begrenzung des Anstiegs
der Indexmiete (Indexmieten-Deckel, geregelt in § 557 b BGB neu).
Maximal zulässig soll dann nur noch eine Erhöhung von 3 - 3,5
% pro Jahr sein. Sie soll vom Verbraucherpreisindex entkoppelt werden.
Die neue Regelung soll sowohl für laufende als auch für neue
Indexmietverträge gelten.
Politik und Verbände diskutieren in einer Mietexpertengruppe
(MEG), angesiedelt beim Bundesjustizministerium weitere Reformen im Mietrecht;
folgendes es bisher bekannt:
- Genereller Auftrag der Kommission ist die Harmonisierung und Ermittlung
eines Anpassungsbedarf insbesondere im Wohnungsmietrecht. Einzelthemen
sind
o Preisregulierung, Miethöhe
o Kündigungsrecht
o Untervermietung
o Mietverhältnis nach versterben eines alleinstehenden Mieters
o Verschärfung von § 5 WiStrG und Prüfung einer Bußgeldpflicht
als Sanktion für Verstöße gegen die Mietpreisbremse
- Daneben gibt es weitere Prüf- und Handlungsaufträge aus
dem Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung „Verantwortung
für Deutschland“ vom 9.4.2025.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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