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Neu in 2026: Möbliertes Wohnen

Küche - Copyright Sylvia HorstDem Vernehmen nach hat das Bundesjustizministerium im Dezember 2025 einen Gesetzesentwurf in die Ressortabstimmung gegeben, mit dem das Mietrecht im folgenden Punkt weiter verschärft werden soll: Möbliertes Wohnen

Bisher ist ein Möblierungszuschlag, von der Rechtsprechung in Höhe von 2-3 % des Zeitwerts der überlassenen Möbel bei einem echten Gebrauchsvorteil für den Mieter anerkannt, nicht gesetzlich geregelt. Um das möblierte Wohnen klarer in die Mietpreisbremse einordnen zu können, soll der Möblierungszuschlag gesetzlich durch Ergänzung der Vorschriften zur Mietpreisbremse (§ 556 d BGB-neu) und durch Änderungen bei der Vergleichsmiete (§ 558 BGB-neu) geregelt werden.

Die neue Regelung sieht vor:

  • Trennungspflicht im Mietvertrag
    o Grundmiete (unmöbliert)
    o Möblierungszuschlag separat ausgewiesen, sonst voller Anwendungsbereich der Mietpreisbremse
     
  • Gesetzlicher Möblierungszuschlag
    o pauschal max. ca. 5 % der Nettokaltmiete
    o nur bei echter Vollmöblierung
    o keine sonstigen (insbesondere willkürlichen) Zuschläge mehr
     
  • Missbrauchsvermeidung
    o Mindestanforderungen an Möblierung
    o bloße „Alibi-Möbel“ (Bett und Tisch) reichen nicht

Folgerung:
Möbliertes Wohnen bleibt erlaubt, eine Umgehung der Mietpreisbremse soll verhindert werden. Relevant sind die Änderungen besonders in Großstädten, für Micro-Living und für Business Apartments.

© Dr. Hans Reinold Horst

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